StartData PrivacyE-Rezept-Verfahren: maschinenlesbare Codes schützen!

E-Rezept-Verfahren: maschinenlesbare Codes schützen!

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Am 22. August 2022 wurde anlässlich einer Pressemitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) berichtet, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) habe das „E-Rezept“ in Schleswig-Holstein untersagt. Stimmt das? Verhindert der Datenschutz sogar gute Lösungen im Medizinbereich? Nein!

Das Verfahren „E-Rezept“ ist auf Bundesebene für ganz Deutschland spezifiziert worden. Es sind mehrere Wege vorgesehen, wie vertragsärztliche elektronische Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an die Patientinnen und Patienten gelangen, insbesondere:

  1. Für Nutzende mit einem neueren Smartphone und einer kompatiblen Gesundheitskarte steht die E-Rezept-App zur Verfügung.
  2. Alternativ kann ein Ausdruck erfolgen. Dieser unterscheidet sich vom bisherigen Verfahren (das rosafarbene Papier-Rezept) durch den maschinenlesbaren DataMatrix-Code (ähnlich einem QR-Code), der von der Apotheke gescannt werden kann.

Dieses vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Verfahren „E-Rezept“ hat das ULD weder aus datenschutzrechtlichen Gründen beanstandet noch wurde eine Untersagung für das E-Rezept ausgesprochen.

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