StartShortsDatenschutzaufsichtsbehörden dürfen Maßnahmen an der konkreten Situation ausrichten

Datenschutzaufsichtsbehörden dürfen Maßnahmen an der konkreten Situation ausrichten

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Befugnisse und Pflichten der Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) weiter konkretisiert. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) begrüßt das heute verkündete Urteil in der Rechtssache C-768/21: „Mit seiner Entscheidung schafft der EuGH Rechtssicherheit und leistet damit einen richtungsweisenden Beitrag zur Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts“, so der HBDI Prof. Dr. Alexander Roßnagel.

Die Rechtssache C-768/21 beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Dem dortigen Verwaltungsstreitverfahren ging eine Beschwerde einer betroffenen Person beim HBDI gegen eine Sparkasse voraus. Im Zentrum des Ausgangsverfahrens stand die Frage, ob und in welchem Umfang Betroffene einen Anspruch auf Erlass einer Maßnahme durch die Datenschutzaufsichtsbehörde gegen die verantwortliche Stelle haben, wenn sie einen Datenschutzverstoß festgestellt hat.

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