16.01.2026
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Digitale Gesellschaft: Kommentar zum Leistungsschutzrecht und zur Vergütungspflicht

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Im Februar hatte die zuständige Ständeratskommission überraschend ein Leistungsschutzrecht für die Schweiz beschlossen. Nach öffentlichen Protesten wurde das Geschäft vom Ständerat vor zwei Wochen zurück in die Kommission gewiesen. Nun nimmt diese die Beratung bereits in dieser Woche wieder auf. Gemeinsam mit der Allianz für ein faires Urheberrecht lehnen wir ein Leistungsschutzrecht ab.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Art. 37a E-URG)
Mit dem Art. 37a verlangt ein Teil der Verlegerschaft gegenüber kommerziellen Anbietern elektronischer Dienste ein ausschliessliches Recht, auf journalistische Inhalte, die sie im Internet publizieren, verlinken zu dürfen.

Sie begründen dies damit, dass sie “tagtäglich in anspruchsvollen Journalismus investieren” und “dass sie damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Meinungsbildung in der pluralistischen Demokratie” leisten. Diese Produkte ihrer Arbeit würden nun von Dritten “übernommen” wofür sie nicht entschädigt würden. Als weiteren Punkt wird angegeben, dass die EU eine ähnliche Regelung einrichten werde, und dass auch die Sendeunternehmen über ein ähnliches Recht verfügten.

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