Wer personenbezogene Daten in die USA übermitteln will, muss sich an das europäische Datenschutzrecht halten. Die Datenschutz-Grundverordnung lässt einen Datentransfer in Drittländer nur unter bestimmten Bedingungen zu, um auch bei der Übermittlung und Weiterverarbeitung ein gleichwertiges Datenschutzniveau aufrechtzuerhalten. Die EU-Kommission kann in einem Angemessenheitsbeschluss die Gleichwertigkeit des Datenschutzniveaus feststellen. Frühere Angemessenheitsbeschlüsse für die USA hatte der Europäische Gerichtshof insbesondere aufgrund der weitreichenden Befugnisse für US-Sicherheitsbehörden, auf die personenbezogenen Daten zuzugreifen, für ungültig erklärt: im Jahr 2015 „Safe Harbor“ und im Jahr 2020 den so genannten „Privacy Shield“.
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Datenverkehr mit den USA: Anwendungshinweise zum Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework

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